Eltern können ihre Kinder enterben, Ehepartner einander ebenso. Ganz leer gehen die engsten Angehörigen im deutschen Erbrecht trotzdem selten aus. Wer im Testament nicht bedacht wird, obwohl er zu ihnen gehört, hat in aller Regel trotzdem Anspruch auf einen Teil des Erbes: den Pflichtteil. Allerdings zahlt ihn niemand von selbst aus. Sie müssen den Pflichtteil einfordern, und zwar bei den Erben. Hier lesen Sie, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, wie hoch der Pflichtteil ausfällt und welche Fristen gelten.
Wer kann den Pflichtteil einfordern?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und, wenn ein Kind bereits verstorben ist, dessen Kinder. Dazu kommen der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn er keine Abkömmlinge hinterlässt. Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten ohne Trauschein gehören nicht dazu. Warum das so ist, erklären wir im Beitrag Pflichtteil für Geschwister. Was speziell für Söhne und Töchter gilt, lesen Sie im Beitrag Pflichtteil für Kinder.
Ob Sie im Testament erwähnt werden, spielt keine Rolle. Den Anspruch auf den Pflichtteil haben Sie, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Er besteht auch, wenn Ihnen weniger zugewendet wurde, als Ihr Pflichtteil ausmachen würde. Dann können Sie die Differenz verlangen, den sogenannten Pflichtteilsrestanspruch.
Ab wann besteht der Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Ab diesem Tag ist er fällig, Sie könnten ihn sofort geltend machen. Ob Sie vom Tod oder vom Testament schon wissen, ist für die Entstehung unerheblich. Die Kenntnis wird erst für die Verjährung wichtig.
Zu Lebzeiten des Erblassers gibt es noch keinen Pflichtteil, den Sie einfordern könnten. Möglich ist dann nur eine Vereinbarung über einen späteren Verzicht (dazu weiter unten).
Pflichtteil einfordern: So gehen Sie vor
In der Praxis hat sich eine feste Reihenfolge bewährt. Sie beginnt fast immer mit der Auskunft, denn ohne Kenntnis des Nachlasses lässt sich der Pflichtteil nicht beziffern.

1. Erben ermitteln
Ihr Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben, nicht gegen das Nachlassgericht. Wer Erbe geworden ist, ergibt sich aus dem Testament. Eine Abschrift erhalten Sie in der Regel vom Nachlassgericht, weil Sie als Pflichtteilsberechtigter über die Testamentseröffnung informiert werden. Gibt es mehrere Erben, haften sie für den Pflichtteil gemeinsam als Gesamtschuldner.
2. Auskunft über den Nachlass verlangen
Nach § 2314 BGB müssen die Erben Ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. Das geschieht durch ein Nachlassverzeichnis. Es listet alle Vermögenswerte zum Todestag auf: Konten, Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen und Wertgegenstände. Auch die Schulden des Erblassers und die Beerdigungskosten gehören hinein. Außerdem muss das Verzeichnis Schenkungen der letzten zehn Jahre nennen.
Sie dürfen verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses dabei zu sein. Haben Sie Zweifel an der Vollständigkeit, können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern. Dann ermittelt ein Notar selbst. Die Kosten dafür trägt der Nachlass, nicht Sie.
3. Wertermittlung fordern
Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Kunst reicht eine Liste nicht. Hier haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen. Auch diese Kosten trägt der Nachlass. Gerade beim Wert einer Immobilie liegen Erben und Pflichtteilsberechtigte oft weit auseinander, ein Gutachten schafft eine belastbare Grundlage.
4. Pflichtteil berechnen und schriftlich einfordern
Liegen Verzeichnis und Werte vor, berechnen Sie den Pflichtteil und fordern ihn schriftlich von den Erben. Setzen Sie eine klare Zahlungsfrist, üblich sind zwei bis vier Wochen. Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben. Läuft die Frist ohne Zahlung ab, geraten die Erben in Verzug und schulden ab dann Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Das Schreiben muss nicht kompliziert sein. Hinein gehören Ihr Name und Ihr Verhältnis zum Erblasser, das Datum des Erbfalls, die ausdrückliche Erklärung, dass Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, der geforderte Betrag mit einer kurzen Berechnung und die Frist für die Auszahlung des Pflichtteils. Steht die Höhe des Pflichtteils noch nicht fest, verlangen Sie im selben Schreiben zunächst Auskunft und kündigen die Bezifferung an.
5. Einigen oder einklagen
Viele Pflichtteilsansprüche lassen sich außergerichtlich regeln, oft mit einem Vergleich über den Betrag oder eine Ratenzahlung. Gelingt das nicht, bleibt die Klage. Üblich ist die Stufenklage: Sie verlangt in einem Verfahren zuerst die Auskunft, dann die Wertermittlung und am Ende die Zahlung des errechneten Betrags.
Mehrere Erben, Testamentsvollstrecker und Vermächtnis
Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie können Ihren Pflichtteil von jedem einzelnen Erben in voller Höhe verlangen, solange der Nachlass noch nicht verteilt ist. Wie die Erben das untereinander ausgleichen, ist deren Sache.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, ändert das am Schuldner nichts. Der Pflichtteil ist trotzdem gegenüber den Erben geltend zu machen, nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Es ist aber sinnvoll, ihn über die Forderung zu informieren, weil er den Nachlass verwaltet.
Haben Sie statt eines Erbteils nur ein Vermächtnis erhalten, etwa einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand, wird dessen Wert auf den Pflichtteil angerechnet. Ist das Vermächtnis weniger wert als Ihr Pflichtteil, können Sie den Rest verlangen. Alternativ dürfen Sie das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil fordern.
Auszahlung des Pflichtteils: Was tun, wenn die Erben nicht zahlen?
Häufig verzögern Erben die Auskunft oder bestreiten den Wert des Nachlasses. Manche zahlen nur einen Teil oder gar nichts. Dann haben Sie mehrere Möglichkeiten. Ein Mahnbescheid ist schnell beantragt und hemmt die Verjährung, eignet sich aber nur, wenn der Betrag schon feststeht. Ist noch unklar, was im Nachlass steckt, führt der Weg über die Stufenklage.
Wer den Pflichtteil einklagen will, braucht ab einem Streitwert, der vor das Landgericht gehört, einen Anwalt für Erbrecht oder einen anderen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Wer gewinnt, bekommt seine Kosten im Regelfall von der Gegenseite erstattet. Ein gut vorbereitetes Forderungsschreiben mit Fristsetzung führt allerdings oft schon dazu, dass die Erben einlenken.
Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie fragen also zuerst: Was hätte ich nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt, wenn es kein Testament gäbe? Davon steht Ihnen die Hälfte zu, und zwar als Geldbetrag. Einen Anteil an der Immobilie oder an einzelnen Gegenständen können Sie nicht verlangen.
Ein Beispiel: Der Erblasser war verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder und hat seine Frau per Testament zur Alleinerbin gemacht. Der Nachlass ist nach Abzug der Schulden 200.000 € wert. Gesetzlich hätte die Ehefrau die Hälfte geerbt, jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte davon, also ein Achtel des Nachlasses. Das sind 25.000 € pro Kind.
Wäre ein einziges Kind enterbt worden und der Erblasser unverheiratet gewesen, läge der gesetzliche Erbteil bei 100 Prozent. Der Pflichtteil betrüge dann die Hälfte des gesamten Nachlasses, im Beispiel 100.000 €.
Für die Berechnung zählt der Wert des Nachlasses am Todestag. Spätere Wertsteigerungen oder Verluste spielen keine Rolle. Wie sich die Quote je nach Familie verändert, hängt stark vom Einzelfall ab: Je mehr gesetzliche Erben es gibt, desto kleiner wird der einzelne Pflichtteil.
Schenkungen zu Lebzeiten: der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser vor seinem Tod größere Teile seines Vermögens verschenkt, schrumpft der Nachlass und damit der Pflichtteil. Dagegen schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Schenkungen aus den letzten zehn Jahren werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet.
Dabei gilt eine Abschmelzung: Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, jedes weitere Jahr zehn Prozent weniger. Eine Schenkung vor fünf Jahren wird also nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Ende der Ehe. Hat sich der Erblasser bei einer verschenkten Immobilie ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, läuft die Frist in der Regel ebenfalls nicht an.
Welche Frist gilt? Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben, die Sie enterbt. Erfahren Sie im März 2026 vom Tod und vom Testament, endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Ein einfaches Schreiben an die Erben hält die Verjährung nicht auf. Gehemmt wird sie zum Beispiel durch ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch, durch einen Mahnbescheid oder durch eine Klage. Wer kurz vor Fristende steht, sollte deshalb nicht auf eine Antwort der Erben warten.
Muss ich den Pflichtteil einfordern?
Nein. Der Pflichtteil ist ein Recht, keine Pflicht. Niemand zahlt ihn automatisch aus, und das Nachlassgericht wird dafür nicht von sich aus tätig. Unternehmen Sie nichts, verjährt der Anspruch nach drei Jahren. Danach können die Erben die Zahlung verweigern.
Sie können nach dem Erbfall auch bewusst auf den Pflichtteil verzichten. Das geschieht durch einen Vertrag mit den Erben, einen sogenannten Erlassvertrag. Eine notarielle Form ist dafür nicht vorgeschrieben, schriftlich festhalten sollten Sie ihn trotzdem. Ein solcher Verzicht kommt etwa vor, wenn Kinder nach dem Tod eines Elternteils den überlebenden Elternteil nicht belasten wollen. Beziehen Sie Sozialleistungen, lassen Sie sich vor einem Verzicht beraten, denn der Sozialhilfeträger kann den Anspruch auf sich überleiten.
Pflichtteil einfordern beim Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Für den ersten Erbfall sind die Kinder damit enterbt und können ihren Pflichtteil vom überlebenden Elternteil einfordern.
Viele Berliner Testamente enthalten jedoch eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie bestimmt, dass ein Kind, das nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Ob sich das Einfordern lohnt, hängt deshalb davon ab, wie das Vermögen verteilt ist und was beim zweiten Erbfall zu erwarten ist. Diese Rechnung sollten Sie vorher anstellen. Ausführlich behandeln wir das im Beitrag Pflichtteil beim Berliner Testament.
Erbe ausschlagen und Pflichtteil verlangen?
Wer Erbe geworden ist, kann nicht einfach ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Mit der Ausschlagung verlieren Sie normalerweise alles. Es gibt aber Ausnahmen. Nach § 2306 BGB kann ein Erbe ausschlagen und den Pflichtteil fordern, wenn sein Erbteil mit Beschränkungen belastet ist, etwa mit einer Testamentsvollstreckung, einem Vermächtnis oder einer Nacherbschaft. Auch der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft kann ausschlagen und dann neben dem Zugewinnausgleich den sogenannten kleinen Pflichtteil verlangen.
Für die Ausschlagung gilt eine kurze Frist von sechs Wochen ab Kenntnis. Prüfen Sie diesen Schritt deshalb früh und lassen Sie sich beraten, bevor Sie ihn gehen.
Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern: Geht das?
Nein. Solange der Erblasser lebt, besteht kein Pflichtteilsanspruch. Das gilt auch dann, wenn die Eltern bereits ein Testament gemacht haben, das Sie enterbt, oder wenn sie Vermögen schon an ein Geschwisterkind übertragen. Sie können Ihren Pflichtteil also nicht vorzeitig einfordern oder einklagen.
Oft ist mit der Frage eine andere Situation gemeint: Ein Elternteil ist verstorben, der andere lebt noch. Dann ist der erste Erbfall bereits eingetreten. Sind Sie darin enterbt, etwa durch ein Berliner Testament, können Sie Ihren Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen, obwohl er noch lebt. Was Sie dabei abwägen sollten, lesen Sie im Beitrag Pflichtteil beim Berliner Testament.
Zu Lebzeiten sind nur Vereinbarungen mit dem Erblasser möglich. Erblasser und Pflichtteilsberechtigter können einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Er muss notariell beurkundet werden und wird meist mit einer Abfindung verbunden. Für den Erblasser schafft das Planungssicherheit, etwa wenn ein Unternehmen oder eine Immobilie an ein bestimmtes Kind gehen soll. Erhalten Sie zu Lebzeiten eine Schenkung und bestimmt der Erblasser dabei, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet wird, mindert sie später Ihren Anspruch.
Muss der Pflichtteil versteuert werden?
Ja. Erst wenn der Pflichtteil geltend gemacht wurde, unterliegt er der Erbschaftsteuer. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € gegenüber jedem Elternteil, Ehegatten von 500.000 €. In den meisten Fällen fällt deshalb keine Steuer an. Den Pflichtteil müssen Sie dem Finanzamt dennoch melden.
Häufige Fragen zum Pflichtteil einfordern
Kann ich meinen Pflichtteil ohne Anwalt einfordern?
Ja. Auskunft verlangen, den Pflichtteil berechnen und schriftlich einfordern können Sie selbst. Schwierig wird es, wenn die Erben nicht reagieren, das Nachlassverzeichnis Lücken hat oder über den Wert einer Immobilie gestritten wird. Kommt es zur Klage beim Landgericht, ist ein Anwalt ohnehin vorgeschrieben.
Bis wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?
Der Anspruch ist mit dem Erbfall fällig. Eine feste gesetzliche Zahlungsfrist für die Erben gibt es nicht, deshalb setzen Sie selbst eine Frist. Müsste ein Erbe zur Zahlung etwa das Familienheim verkaufen, kann er beim Nachlassgericht eine Stundung beantragen.
Wie viel bekomme ich bei einem Nachlass von 200.000 €?
Das hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist. Als einziges Kind eines unverheirateten Erblassers wären es 100.000 €, als eines von zwei Kindern neben dem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft 25.000 €. Das Rechenbeispiel oben zeigt den Weg.
Kann ich den Pflichtteil einfordern, wenn meine Eltern noch leben?
Solange beide Eltern leben, nicht. Nach dem Tod des ersten Elternteils schon, und zwar gegenüber dessen Erben. Beim Berliner Testament ist das in der Regel der überlebende Elternteil.
Was passiert, wenn ich den Pflichtteil nicht einfordere?
Zunächst nichts. Nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren lässt sich der Anspruch aber nicht mehr durchsetzen, wenn die Erben sich auf die Verjährung berufen.
Wie lange habe ich Zeit, den Pflichtteil zu fordern?
Drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben, längstens 30 Jahre ab dem Erbfall.
Wann ein Anwalt für Erbrecht sinnvoll ist
Den Pflichtteil einfordern klingt nach einem Brief. In der Praxis geht es oft um unvollständige Nachlassverzeichnisse, Schenkungen an Geschwister oder eine Immobilie, deren Wert umstritten ist. Dazu kommen Fristen, die leicht übersehen werden, und die Frage, ob ein Anspruch schon wirksam geltend gemacht wurde. Wir prüfen Ihren Pflichtteilsanspruch, rechnen ihn durch und setzen ihn gegenüber den Erben durch, auf Wunsch zunächst außergerichtlich. Schildern Sie uns Ihre Situation, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung.





