Immer wieder taucht in der Beratung die Frage auf, ob auch Geschwister des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben. Die Antwort ist klar: In den meisten Fällen nein. Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte enge Angehörige – Geschwister gehören nicht dazu.
Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil soll die engsten Angehörigen des Verstorbenen absichern. Dazu zählen nach deutschem Erbrecht:
- Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel)
- Eltern – aber nur, wenn keine Kinder vorhanden sind
👉 Geschwister sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Was bedeutet das für Geschwister?
- Werden Geschwister im Testament nicht bedacht, können sie keinen Pflichtteil geltend machen.
- Sie erben nur dann, wenn weder Kinder noch Eltern noch Ehepartner vorhanden sind und kein Testament existiert.
- In diesem Fall treten Geschwister als gesetzliche Erben der sogenannten zweiten Ordnung ein.
Beispiel aus der Praxis
Ein unverheirateter Erblasser ohne Kinder verstirbt. Die Eltern sind bereits verstorben, es leben aber noch zwei Geschwister.
- Gibt es kein Testament, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.
- Gibt es ein Testament, in dem die Geschwister nicht erwähnt sind, haben sie keinen Pflichtteilsanspruch.
Warum sind Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt?
Der Gesetzgeber wollte den Pflichtteil auf die engsten Familienmitglieder beschränken, um den Nachlass nicht zu sehr zu belasten. Geschwister gelten zwar als Angehörige, gehören aber nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Fazit
Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können nur dann erben, wenn sie im Testament berücksichtigt werden oder wenn nach der gesetzlichen Erbfolge keine näheren Verwandten vorhanden sind. Wer sicherstellen möchte, dass Geschwister bedacht werden, sollte dies ausdrücklich im Testament festhalten.




