Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Für den ersten Erbfall sind die Kinder damit enterbt. Ihren Pflichtteil verlieren sie dadurch nicht. Ob sie ihn vom überlebenden Elternteil verlangen sollten, ist eine andere Frage. Die Antwort hängt oft an einer einzigen Klausel im Testament.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Beide setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des Längerlebenden den gesamten Nachlass erhalten soll. Diese Personen heißen Schlusserben. Meist sind das die gemeinsamen Kinder, häufig zu gleichen Teilen.
Das Gesetz regelt diese Gestaltung in § 2269 BGB. Im Zweifel gilt: Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe des gesamten Vermögens, die Kinder werden erst beim zweiten Erbfall Erben. Beim ersten Todesfall sind sie von der Erbfolge ausgeschlossen.
Haben Kinder beim Berliner Testament Anspruch auf den Pflichtteil?
Ja. Kinder gehören nach § 2303 BGB zu den Pflichtteilsberechtigten. Werden sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen der Pflichtteil zu. Genau das passiert beim Berliner Testament nach dem Tod des Erstversterbenden. Daran ändert auch nichts, dass sie später als Schlusserben vorgesehen sind. Welche Kinder allgemein pflichtteilsberechtigt sind, erklärt der Beitrag Pflichtteil für Kinder.
Der Anspruch richtet sich gegen den überlebenden Elternteil, denn er ist Alleinerbe. Er entsteht mit dem Tod des ersten Elternteils und muss aktiv geltend gemacht werden. Von allein wird nichts ausgezahlt.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament im Erbrecht?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lebten die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hätte der überlebende Ehegatte ohne Testament die Hälfte geerbt. Die andere Hälfte hätten sich die Kinder geteilt.
Ein Beispiel mit zwei Kindern: Der Vater stirbt, sein Nachlass ist 400.000 € wert. Gesetzlich hätte jedes Kind ein Viertel erhalten, also 100.000 €. Der Pflichtteil je Kind beträgt die Hälfte davon, ein Achtel des Nachlasses. Das sind 50.000 € pro Kind. Bei einem Kind wären es ein Viertel, also 100.000 €. Bei drei Kindern läge der Pflichtteil bei einem Zwölftel, rund 33.333 € je Kind.
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses des Erstversterbenden am Todestag. Gehört den Eltern ein Haus je zur Hälfte, fällt nur die Hälfte des Verstorbenen in seinen Nachlass. Hat er zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.
Die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament
Viele Ehepaare wollen verhindern, dass der Überlebende nach dem ersten Erbfall Geld an die Kinder auszahlen muss. Deshalb nehmen sie eine Pflichtteilsstrafklausel auf. Typisch lautet sie: Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, erhält es auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil.
Die Klausel schließt den Pflichtteilsanspruch nicht aus, das kann sie rechtlich nicht. Sie verändert aber die Rechnung. Wer beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, verliert seine Stellung als Schlusserbe und bekommt beim zweiten Erbfall wieder nur den halben gesetzlichen Erbteil.
Eine schärfere Variante ist die sogenannte Jastrow’sche Klausel. Dabei erhalten die Kinder, die stillhalten, schon aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis, das erst beim zweiten Erbfall fällig wird. Dadurch schrumpft der Nachlass des Überlebenden, und mit ihm der zweite Pflichtteil des Kindes, das gefordert hat.
Fehlt eine solche Klausel, bleibt ein Kind auch dann Schlusserbe, wenn es beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend gemacht hat. Es erhält dann im Ergebnis mehr als seine Geschwister, sofern die Eltern das nicht anders geregelt haben.

Nach dem ersten Todesfall: Pflichtteil sofort fordern oder warten?
Das ist die eigentliche Entscheidung, vor der Kinder nach dem ersten Todesfall stehen. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber einige Fragen helfen bei der Abwägung.
Wie viel ist beim zweiten Erbfall zu erwarten? Lebt der überlebende Elternteil noch lange, kann das Vermögen bis dahin aufgebraucht sein, etwa durch Pflegekosten. Dann ist der Spatz in der Hand mehr wert. Gibt es eine Pflichtteilsstrafklausel, verlieren Sie dagegen den vollen Erbteil am späteren Gesamtvermögen. Hat der Überlebende selbst viel Vermögen, kann Warten am Ende deutlich mehr bringen.
Wie wirkt sich die Forderung in der Familie aus? Muss der überlebende Elternteil für die Auszahlung das Familienheim verkaufen, belastet das die Beziehung oft dauerhaft. Der Erbe kann in solchen Fällen beim Nachlassgericht eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte wäre.
Auch die Erbschaftsteuer spielt hinein. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €. Fordert beim ersten Erbfall niemand seinen Pflichtteil, bleibt der Freibetrag gegenüber dem erstversterbenden Elternteil ungenutzt. Bei großen Vermögen fällt dann beim zweiten Erbfall mehr Steuer an. Manche Familien vereinbaren deshalb bewusst eine Zahlung in Höhe des Pflichtteils, im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil.
Geltendmachung: So fordern Kinder den Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten
Der Ablauf entspricht dem bei jeder anderen Enterbung. Zuerst verlangen Sie vom überlebenden Elternteil Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen, auf Wunsch in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Bei Immobilien können Sie zusätzlich eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen. Die Kosten trägt jeweils der Nachlass.
Mit diesen Angaben berechnen Sie den Pflichtteil und fordern ihn schriftlich mit Zahlungsfrist. Achten Sie auf die Verjährung: Drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod und vom Testament erfahren haben. Wer zunächst abwarten will, sollte diese Frist kennen. Danach ist die Entscheidung gefallen, ob man will oder nicht. Den Ablauf mit Auskunft, Wertermittlung und Forderungsschreiben beschreiben wir Schritt für Schritt im Beitrag Pflichtteil einfordern.
Bindungswirkung: Kann der Überlebende das Testament noch ändern?
Solange beide Ehepartner leben, können sie das Berliner Testament gemeinsam ändern oder aufheben. Will einer allein davon abrücken, muss er seinen Widerruf notariell beurkunden lassen und dem anderen zustellen.
Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende an die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Die Einsetzung der Kinder als Schlusserben kann er dann in der Regel nicht mehr einseitig ändern. Ein neues Testament, das die Kinder benachteiligt, wäre insoweit unwirksam. Anders ist es, wenn das Testament ihm ausdrücklich eine Änderung erlaubt, zum Beispiel eine andere Verteilung unter den Kindern. Eine solche Öffnungsklausel sollten Ehepaare beim Errichten bewusst regeln.
Kinder aus erster Ehe und Stiefkinder
Besonders heikel ist das Berliner Testament in Patchworkfamilien. Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt. Stirbt der Stiefelternteil, sind sie deshalb weder gesetzliche Erben noch pflichtteilsberechtigt. Das ändert sich nur durch eine Adoption.
Für ein Kind aus erster Ehe heißt das: Stirbt zuerst der eigene Elternteil, hat es gegen den überlebenden Stiefelternteil einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass des eigenen Elternteils. Beim Tod des Stiefelternteils erbt es dagegen nur, wenn es im Testament als Schlusserbe eingesetzt ist. Einen Pflichtteil hat es dort nicht. Stirbt zuerst der Stiefelternteil, steht dem Kind aus erster Ehe in diesem Erbfall ebenfalls kein Pflichtteil zu.
Ist das Kind des Erstversterbenden als Schlusserbe eingesetzt, ist diese Verfügung in der Regel wechselbezüglich und bindet den Überlebenden. Enthält das Testament aber eine Öffnungsklausel, kann der Stiefelternteil später andere Erben bestimmen. Kinder aus erster Ehe sollten deshalb nach dem Tod ihres Elternteils genau prüfen lassen, ob sie den Pflichtteil fordern oder auf den zweiten Erbfall setzen. Warten sie ab und wird die Schlusserbeneinsetzung später wirksam geändert, kann der Anspruch aus dem ersten Erbfall bereits verjährt sein.
Pflichtteil nach dem Tod des zweiten Elternteils
Mit dem Tod des Längerlebenden tritt der zweite Erbfall ein. Sind die Kinder als Schlusserben eingesetzt, erben sie nun den gesamten Nachlass, also auch das, was der Überlebende vom Erstversterbenden geerbt hat. Einen Pflichtteil brauchen sie dann nicht.
Anders ist es für ein Kind, das wegen einer Pflichtteilsstrafklausel enterbt ist, oder wenn das Testament keine Schlusserben bestimmt und der Überlebende andere Erben eingesetzt hat. Dann kann das Kind beim zweiten Erbfall erneut den Pflichtteil verlangen, diesmal aus dem Nachlass des zweiten Elternteils. Maßgeblich ist der Wert dieses Nachlasses am Todestag. Weil kein Ehegatte mehr erbt, ist die Quote höher: Bei zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil je die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel des Nachlasses.
Ein Kind, das nicht Schlusserbe geworden ist, kann den Pflichtteil aus dem ersten Erbfall gegenüber den Erben des zweiten Elternteils nur noch verlangen, wenn er nicht verjährt ist. Die Frist dafür läuft bereits ab dem ersten Todesfall.
Sonderfall: Kind bezieht Sozialleistungen
Bezieht ein Kind Sozialhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe, kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil auf sich überleiten und beim überlebenden Elternteil einfordern. Die Pflichtteilsstrafklausel schützt davor nicht, denn der Träger wird durch sie nicht abgeschreckt. Für Familien mit einem behinderten Kind gibt es deshalb eigene Gestaltungen, etwa das sogenannte Behindertentestament. Ein klassisches Berliner Testament passt hier selten.
Pflichtteilsverzicht als Alternative
Wer sicher gehen will, dass der überlebende Partner nicht zahlen muss, kann mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Verzicht wird notariell beurkundet und kann auf den ersten Erbfall beschränkt werden. Meist erhalten die Kinder dafür eine Abfindung oder eine feste Zusage für den zweiten Erbfall. Das schafft Klarheit, setzt aber voraus, dass alle Beteiligten mitmachen.
Häufige Fragen zum Pflichtteil beim Berliner Testament
Kann ich den Pflichtteil einfordern, wenn ein Elternteil noch lebt?
Ja, nach dem Tod des ersten Elternteils. Der Anspruch richtet sich dann gegen den überlebenden Elternteil als Alleinerben. Zu Lebzeiten beider Eltern gibt es keinen Pflichtteil. Wie Sie den Anspruch geltend machen, lesen Sie im Beitrag Pflichtteil einfordern.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern im Berliner Testament?
Bei Zugewinngemeinschaft ein Achtel des Nachlasses des Verstorbenen pro Kind. Bei einem Nachlass von 400.000 € sind das 50.000 € je Kind.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei drei Kindern im Berliner Testament?
Bei Zugewinngemeinschaft ein Zwölftel des Nachlasses des Verstorbenen pro Kind. Bei einem Nachlass von 300.000 € sind das 25.000 € je Kind.
Verliere ich mein Erbe, wenn ich den Pflichtteil verlange?
Nur, wenn das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Dann erhalten Sie auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil. Ohne Klausel bleiben Sie Schlusserbe.
Ist ein Berliner Testament ohne Schlusserbe möglich?
Ja. Die Ehegatten können sich auch nur gegenseitig als Erben einsetzen und die Frage offenlassen, wer nach dem Zweiten erbt. Dann gilt für den zweiten Erbfall die gesetzliche Erbfolge, sofern der Überlebende kein neues Testament macht. Er ist dabei frei, weil es keine bindende Schlusserbeneinsetzung gibt.
Beratung zum Berliner Testament und Pflichtteil
Für Kinder geht es nach dem ersten Todesfall meist um eine Abwägung zwischen sofortigem Geld und späterem Erbe, oft unter Zeitdruck und in einer belastenden Situation. Für Ehepaare, die ein Berliner Testament errichten wollen, geht es darum, Pflichtteilsforderungen, Steuer und Bindungswirkung von Anfang an mitzudenken. In beiden Fällen prüfen wir als Kanzlei für Erbrecht in Berlin Ihr Testament, rechnen die Varianten durch und sagen Ihnen, was in Ihrer Lage sinnvoll ist.





