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Pflichtteil für Kinder: Was Kinder trotz Testament erben

Kategorie: Erbrecht

Autor: MR LEGAL

Datum: 10. September 2026

Eltern dürfen per Testament frei bestimmen, wer ihr Vermögen erbt. Ganz enterben können sie ihre Kinder trotzdem nicht. Das deutsche Erbrecht sichert Kindern einen Mindestanteil am Erbe, den Pflichtteil. Er steht ihnen auch dann zu, wenn im Testament ein Ehepartner, ein Geschwisterkind oder ein Dritter als Alleinerbe eingesetzt ist. Wie hoch der Pflichtteil für Kinder ist, welche Kinder ihn bekommen und wann Eltern ihn ausnahmsweise entziehen können, lesen Sie hier.

Warum Kinder trotz Testament einen Pflichtteil erhalten

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Kinder sind dabei gesetzliche Erben der ersten Ordnung und erben neben dem Ehegatten oder allein. Ein Testament oder ein Erbvertrag kann diese Erbfolge ändern und ein Kind von der Erbschaft ausschließen. Dann greift § 2303 BGB: Das enterbte Kind des Erblassers kann von den Erben den Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil ist kein Anteil an Haus, Konto oder Möbeln, sondern ein Anspruch auf Geld. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer also gesetzlich ein Viertel geerbt hätte, kann ein Achtel des Nachlasswerts fordern.

Welche Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind alle Abkömmlinge des Erblassers. Dazu gehören:

  • leibliche Kinder, egal ob aus erster oder zweiter Ehe
  • nichteheliche Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist
  • adoptierte Kinder, gegenüber dem annehmenden Elternteil auch bei einer Adoption als Erwachsene
  • Enkel, wenn ihr Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist

Kinder aus erster Ehe haben also dieselben Rechte wie gemeinsame Kinder aus der zweiten Ehe. Gerade in Patchworkfamilien entsteht hier oft Streit, wenn der zweite Ehepartner Alleinerbe wird. Stiefkinder dagegen haben keinen Pflichtteil, solange der Erblasser sie nicht adoptiert hat. Auch Nichten und Neffen gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder?

Die Höhe des Pflichtteils hängt von zwei Fragen ab: Wie viele Kinder gibt es? Und war der Erblasser verheiratet, und wenn ja, in welchem Güterstand? Die folgende Übersicht zeigt den Pflichtteil je Kind als Bruchteil des Nachlasses.

Erblasser1 Kind2 Kinder3 Kinder
ledig oder verwitwet1/21/41/6
verheiratet, Zugewinn­gemeinschaft1/41/81/12
verheiratet, Güter­trennung1/41/61/8

Ein Beispiel: Die Mutter ist verwitwet und setzt ihre Tochter als Alleinerbin ein, der Sohn wird enterbt. Der Nachlass ist 300.000 € wert. Gesetzlich hätten beide Kinder je die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt ein Viertel des Nachlasses, also 75.000 €.

Für die Berechnung des Pflichtteils zählt der Wert des Nachlasses am Todestag, nach Abzug der Schulden und der Beerdigungskosten. Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzukommen. Wie Sie dabei konkret vorgehen, erklären wir im Beitrag Pflichtteil einfordern.

Pflichtteil berechnen: in vier Schritten

Wer den Pflichtteil für ein Kind berechnen will, geht am besten so vor:

  • Erstens die gesetzlichen Erben bestimmen, also alle Kinder des Erblassers, verstorbene Kinder vertreten durch deren Kinder, dazu den Ehegatten.
  • Zweitens den gesetzlichen Erbteil des Kindes ermitteln. Er hängt von der Zahl der Kinder und vom Güterstand der Eltern ab.
  • Drittens diesen Erbteil halbieren. Das ist die Pflichtteilsquote.
  • Viertens die Quote mit dem Wert des Nachlasses multiplizieren, also Vermögen am Todestag abzüglich Schulden und Beerdigungskosten.
Grafik: Rechenweg für den Pflichtteil eines Kindes mit Beispiel über 300.000 Euro

Ein zweites Beispiel zeigt, warum der Güterstand eine Rolle spielt: Der Vater lebte mit seiner Frau in Gütertrennung und hinterlässt zwei Kinder. Er setzt seine Frau als Alleinerbin ein, der Nachlass beträgt 240.000 €. Bei Gütertrennung erben Ehefrau und Kinder gesetzlich zu gleichen Teilen, also je ein Drittel. Der Pflichtteil jedes Kindes liegt damit bei einem Sechstel, das sind 40.000 €. In der Zugewinngemeinschaft wären es nur ein Achtel oder 30.000 €, weil der Ehegatte dort gesetzlich die Hälfte erbt.

Enterbte Kinder, die den Wert des Nachlasses nicht kennen, haben gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung. Ohne diese Angaben lässt sich der Pflichtteil kaum seriös berechnen.

Pflichtteil des Ehegatten und der Eltern im Vergleich

Kinder sind nicht die einzigen Pflichtteilsberechtigten. Auch der Ehegatte hat einen Pflichtteil, wenn er enterbt wird, ebenso der eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers stehen dagegen hinten an: Sie haben nur dann Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hinterlässt. Gibt es Kinder, verdrängen sie die Eltern vollständig.

Für Kinder ist das vor allem in einer Konstellation wichtig: Wird der zweite Ehepartner des Vaters als Alleinerbe eingesetzt, ist er Schuldner der Pflichtteilsansprüche aller Kinder, auch der Kinder aus erster Ehe. Umgekehrt kann ein Ehepartner, den der Erblasser zugunsten der Kinder enterbt hat, von den Kindern seinen Pflichtteil verlangen.

Kinder enterben: Was Eltern regeln können

Ein Kind zu enterben ist einfach. Es genügt, im Testament andere Erben einzusetzen, eine ausdrückliche Enterbung ist nicht nötig. Viele Eltern setzen ein Kind auch bewusst „auf den Pflichtteil“, etwa weil es zu Lebzeiten schon viel bekommen hat. Rechtlich bedeutet das dasselbe: Das Kind ist kein Erbe, behält aber seinen Pflichtteilsanspruch.

Wer verhindern will, dass ein Kind seinen Pflichtteil später fordert, hat im Wesentlichen zwei Wege. Der erste ist ein Pflichtteilsverzicht. Ihn vereinbaren Eltern und Kind zu Lebzeiten vor einem Notar, meist gegen eine Abfindung. Der zweite ist, den Nachlass durch Schenkungen zu verkleinern. Das wirkt aber wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst nach Jahren voll, weil Schenkungen der letzten zehn Jahre anteilig hinzugerechnet werden.

Pflichtteil entziehen: nur in Ausnahmefällen

Den Pflichtteil vollständig zu entziehen, ist nach § 2333 BGB nur bei schweren Verfehlungen möglich. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind dem Erblasser oder seinem Ehepartner nach dem Leben trachtet oder ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen ihn begeht. Ein weiterer Grund ist die böswillige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Außerdem genügt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn es dem Erblasser deshalb unzumutbar ist, dem Kind etwas zu hinterlassen.

Ein Kontaktabbruch, Streit in der Familie oder ein Lebensstil, den die Eltern ablehnen, reicht nicht. Der Grund muss außerdem im Testament genannt sein. Fehlt er dort oder lässt er sich später nicht beweisen, bleibt der Pflichtteil bestehen.

Schenkungen an Kinder: Anrechnung auf den Pflichtteil

Hat ein Kind schon zu Lebzeiten Geld oder eine Immobilie bekommen, fragen sich die anderen Kinder oft, ob das berücksichtigt wird. Das Gesetz unterscheidet zwei Mechanismen.

Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB wird eine Zuwendung auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet. Das gilt aber nur, wenn der Erblasser das bei der Schenkung bestimmt hat. Eine spätere Anordnung im Testament genügt nicht. Bei der Ausgleichung nach § 2316 BGB geht es um Zuwendungen unter Geschwistern, etwa eine Ausstattung zur Existenzgründung oder Heirat. Sie werden bei der Berechnung des Pflichtteils aller Kinder berücksichtigt, auch ohne ausdrückliche Bestimmung.

Unabhängig davon können Schenkungen an Dritte oder an Geschwister einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Typische Konstellationen unter Brüdern und Schwestern zeigt der Beitrag Pflichtteil für Geschwister. Für jedes volle Jahr zwischen Schenkung und Erbfall werden zehn Prozent abgezogen.

Pflichtteil der Kinder beim Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder werden Schlusserben. Nach dem Tod des ersten Elternteils sind die Kinder damit enterbt und können vom überlebenden Elternteil ihren Pflichtteil verlangen. Enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, erhalten sie dann auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil. Welche Abwägung hier sinnvoll ist, behandeln wir ausführlich im Beitrag Pflichtteil beim Berliner Testament.

Nach der Enterbung: die ersten Schritte für Kinder

Erfährt ein Kind vom Nachlassgericht, dass es im Testament nicht als Erbe eingesetzt ist, sollte es zunächst klären, wer Alleinerbe oder Miterbe geworden ist. An diesen Erben richtet sich die Forderung. Im nächsten Schritt verlangt das Kind schriftlich Auskunft über den Nachlass, bei Immobilien auch eine Wertermittlung. Erst danach wird der Betrag beziffert und mit Frist eingefordert. Ausschlagen muss ein enterbtes Kind übrigens nichts, denn es ist ja nicht Erbe geworden. Die Enterbung allein begründet den Anspruch auf einen Pflichtteil.

Minderjährige Kinder und der Pflichtteil

Ist das enterbte Kind noch minderjährig, wird es meist vom überlebenden Elternteil vertreten. Ist dieser zugleich Erbe, müsste er den Anspruch gegen sich selbst geltend machen. In diesem Interessenkonflikt kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen. Für das Kind wichtig: Die Verjährung seines Pflichtteilsanspruchs gegen einen Elternteil ist bis zum 21. Geburtstag gehemmt (§ 207 BGB). Es kann den Pflichtteil also auch noch als junger Erwachsener einfordern.

Pflichtteil auszahlen: Wer muss zahlen und bis wann?

Zahlen muss der Erbe. Gibt es mehrere Erben, haften sie gemeinsam. Der Anspruch ist mit dem Erbfall fällig, eine feste Frist für die Zahlung sieht das Gesetz nicht vor. Das Kind sollte deshalb selbst eine Zahlungsfrist setzen. Müsste der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils etwa das Familienheim verkaufen, kann er beim Nachlassgericht eine Stundung beantragen.

Der Pflichtteil verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Für minderjährige Kinder gilt die oben beschriebene Hemmung.

Häufige Fragen zum Pflichtteil für Kinder

Kann ich meine Tochter oder meinen Sohn komplett enterben?

Sie können ein Kind von der Erbfolge ausschließen. Den Pflichtteil behält es aber, außer es liegt ein gesetzlicher Entziehungsgrund vor oder es hat notariell auf den Pflichtteil verzichtet.

Haben Kinder aus erster Ehe Anspruch auf einen Pflichtteil?

Ja, in gleicher Höhe wie Kinder aus der zweiten Ehe. Setzt der Vater seine zweite Ehefrau als Alleinerbin ein, können seine Kinder aus erster Ehe von ihr den Pflichtteil verlangen.

Was passiert, wenn ein nichteheliches Kind im Testament nicht erwähnt wird?

Es ist dann enterbt und hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie jedes andere Kind. Wusste der Erblasser von dem Kind nichts, kann unter Umständen sogar das Testament angefochten werden.

Ermittelt das Nachlassgericht den Pflichtteil?

Nein. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und informiert die Beteiligten. Den Pflichtteil müssen die Kinder selbst bei den Erben geltend machen und notfalls einklagen.

Beratung zum Pflichtteil in Berlin

Ob Sie als Kind Ihren Pflichtteil durchsetzen möchten oder als Eltern ein Testament planen, in dem ein Kind weniger bekommen soll: Die Rechnung hängt immer an der Familie, am Güterstand und an früheren Schenkungen. Wir prüfen Ihre Situation, berechnen den Pflichtteil und sagen Ihnen, welche Gestaltung oder welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

Stephan F. Meyer, Fachanwalt für Erbrecht in Berlin

Ihr Ansprechpartner

Stephan F. Meyer

Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Stephan F. Meyer berät zu allen Fragen rund um Pflichtteil, Testament und Nachlass. Internationale Wirtschaftskanzleien ziehen ihn als externen Experten für Erbrecht hinzu.

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